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   BVerwG, 23.04.1987 - 3 B 32.86   

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https://dejure.org/1987,10617
BVerwG, 23.04.1987 - 3 B 32.86 (https://dejure.org/1987,10617)
BVerwG, Entscheidung vom 23.04.1987 - 3 B 32.86 (https://dejure.org/1987,10617)
BVerwG, Entscheidung vom 23. April 1987 - 3 B 32.86 (https://dejure.org/1987,10617)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Versagung der Erlaubnis zur Ausübung des Heilpraktiker-Berufs - Beschränkung einer Heilpraktikererlaubnis - Kenntnisüberprüfungen bei Heilpraktikern zum Schutz der Volksgesundheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 10.02.1983 - 3 C 21.82

    Ausübung - Heilkunde - Erlaubnispflicht - Psychotherapie

    Auszug aus BVerwG, 23.04.1987 - 3 B 32.86
    Die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften hat der erkennende Senat unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit des Mittels bereits in seiner auch vom angefochtenen Urteil mehrfach zitierten Entscheidung vom 10. Februar 1983 - BVerwG 3 C 21.82 - (Buchholz 418.04 Nr. 12 = BVerwGE 66, 367 [BVerwG 10.02.1983 - 3 C 21/82]) grundsätzlich entschieden.

    Die weiterhin vom Kläger aufgeworfene Frage, ob bei einer Erklärung des Antragstellers, er wolle die Heilpraktikertätigkeit nur auf einem bestimmten Gebiet ausüben, die Überprüfung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse sich nur auf dieses Gebiet zu beschränken habe und insoweit konkret festzustellen sei, ob er eine Gefahr für die Volksgesundheit darstelle, ist nicht mehr klärungsbedürftig, nachdem der beschließende Senat in seinem bereits genannten Urteil vom 10. Februar 1983 (a.a.O.) eine derartige Möglichkeit bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgebotes unter den dort aufgestellten engen Voraussetzungen bejaht hat (dort für einen Diplom-Psychologen mit Zusatzausbildung als Psychotherapeut).

  • BVerwG, 04.09.1989 - 3 B 53.89

    Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften zum Heilpraktikerrecht - Versagung einer

    Über die vom Kläger angezweifelte Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG) und § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVO zum HeilprG hat der beschließende Senat unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bereits in der auch vom angefochtenen Urteil zitierten Entscheidung vom 10. Februar 1983 - BVerwG 3 C 21.82 - (BVerwGE 66, 367 [BVerwG 10.02.1983 - 3 C 21/82] = Buchholz 418.04 Nr. 12) entschieden und dabei auch das Grundrecht der freien Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG berücksichtigt (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 23. April 1987 - BVerwG 3 B 32.86 - und vom 27. Juni 1989 - BVerwG 3 B 18.89 -).
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